(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem mit dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vertraglich (schriftlich, auch per E-Mail) vereinbarten Auftrag. Durch diesen wird der Auftragsumfang verbindlich festlegt. Sollte der Auftragnehmer Ergänzungen bzw. Korrekturen den Auftragsumfang betreffend wünschen, so ist dies dem Auftraggeber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen. Anderweitige Absprachen erlangen keine Rechtswirksamkeit und sind unverbindlich. Mit Auftragserteilung erlangen ausschließlich diese AGB Wirksamkeit. Der Geltung anderweitiger AGB wird widersprochen.
(2) Änderungen bedürfen der schriftlichen Verein- barung wenn sie den erforderlichen Aufwand erweitern und die Gegenleistung erhöhen.
(3) Änderungen und Weiterentwicklungen des Designs, die auf Wunsch des Auftraggebers angefertigt werden sollen, dürfen nur vom Designer vorgenommen werden. Der Auftraggeber wird den Designer mit solchen Änderungen und der Weiterentwicklung beauftragen.
(4) Änderungen kann der Auftraggeber lediglich bis zur Abnahme verlangen. Den erforderlichen Mehraufwand stellt der Auftragnehmer in Rechnung.
(5) Diese AGB gelten bei allen weiteren künftigen Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(1) Der Auftragnehmer erstellt und entwickelt in seinem Geschäftsbetrieb Inhalte für Kommunikation mittels interaktiver Medien. Dazu gehören u.a. Geschäftsausstattungen, Audio- und Videoproduktionen, Internetseiten, Datenbankanwendungen, Internetservice-Programme und anderweitige Bereiche, in dem Umfang, wie er sich aus dem als Anlage beigefügten Auftrag ergibt.
(2) Der Auftragnehmer berücksichtigt die Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung sowie den neuesten technischen Standart. Der Auftragnehmer wählt eine zweckmäßige und wirtschaftliche Entwicklungslösung.
(3) Verbleibt es entgegen dem ursprünglichen Auftrag bei der bloßen konzeptionellen oder visuellen Entwurfsleistung, so ist diese isoliert zu vergüten. Vorab erstellte Entwurfsleistungen sind nicht Bestandteil dieses Auftrags und verbleiben beim Auftragnehmer.
(1) Von dem im Auftrag vereinbarten Honorar sind 50 % der Brutto-Auftragssumme bei Auftragserteilung sofort fällig. Die restlichen 50 % sind nach Abnahme innerhalb von 10 Tagen auf das im Auftrag angegebene Konto zu überweisen. Bei eingehenden Beratungs-leistungen sind im Vorfeld 25% der Brutto-Auftragssumme zu entrichten.
(2) Verändert sich der Arbeitsaufwand aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verhandeln die Vertragspartner über eine Anpassung. Erfolgt keine Einigung, beschränkt der Auftraggeber seine Leistungen auf ein angemessenes Maß. Änderungen, Erweiterungen und Zusatzleistungen vereinbaren die Vertragspartner gesondert schriftlich, wenn sich dadurch die Gegenleistung erhöht.
(3) Der Auftraggeber trägt nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung sämtliche Auslagen für Mietwagen, Eisenbahn bzw. Flugzeug sowie Übernachtungskosten. Für Fahrten mit dem eigenen Pkw erhält der Auftragnehmer ein Kilometergeld in Höhe von 0,40 Euro. Der tägliche Spesensatz beträgt 30,00 Euro/Person. Die Auslagen sind zwei Wochen nach Abrechnung mit den erforderlichen Nachweisen fällig.
(4) Der Designer erhält jeweils zwei Belegexemplare seiner Werke vom Auftraggeber kostenlos übereignet.
(5) Sonstige auftragsbezogene Leistungen wie Einholung und Vergleich von Angeboten, Recherchen, Reinzeichnungen, Andrucke, Versand, Versicherung etc. werden nach Zeitaufwand mit einer angemessenen Vergütung in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber gesondert vergütet.
(6) Der Auftraggeber haftet, nach beiderseitiger Ab-sprache, im vollem Umfang für unzureichende Drucke.
(7) Bei einem potentiellen oder bestehenden Arbeits-verhältnis (auch mündlich) mit ROYAL DESIGN, ist es Mitarbeitern wie Kunden von ROYAL DESIGN nicht gestattet ein beiderseitiges Auftragsverhältnis ohne Absprache mit dem Geschäftsführer einzugehen.
(8) Wenn nicht anderweitig besprochen, dürfen Signet und Kontaktdaten von ROYAL DESIGN auf allen klassischen Werbemitteln, Online-Werbemitteln, sonstigen Werbemitteln und Unternehmensauftritten jedweder Art platziert werden.
(9) Der Kunde gerät mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht 10 Tage nach Rechnungsdatum auf das Konto des Providers gutgeschrieben wurde. Ist der Kunde in Verzug geraten, hat er für eine darauffolgende Mahnung des Providers den jeweils erforderlichen Verwaltungs- und Bank-Bearbeitungsaufwand in Höhe von 10,- Euro zu tragen. Folgend werden für die zweite Mahnung 15,- Euro und für die dritte Mahnung 30,- Euro in Rechnung gestellt. Geht die Zahlung weiterhin nicht auf unser Konto ein wird ein Inkassodienst für das weitere Vorgehen beauftragt. Abschließend wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet.
(1) Der Auftragnehmer stellt das Werk innerhalb der vereinbarten Frist fertig. Von der Fertigstellung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich (auch per E-Mail). Für Lieferung und Installation wird ein Termin innerhalb von vierzehn Tagen nach Fertig-stellung vereinbart.
(2) Die Schlussrechnung übergibt der Auftragnehmer bei Abnahme. Auf den Gesamtbetrag bringt er die erbrachten Teil- und Abschlagszahlungen in Abzug.
(3) Die vereinbarten Fälligkeiten und Fristen ver-längern sich angemessen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögerte oder die Behinderung zu vertreten hat. Darauf wird der Auftraggeber schriftlich (auch per E-Mail) hingewiesen.
(1) Überschreitet der Auftragnehmer eine vertragliche oder andere schriftlich vereinbarte Frist und hat er es zu vertreten, gerät er erst nach einer weiteren Mahnung des Auftraggebers in Verzug. Der Auftraggeber setzt dem Auftragnehmer insoweit schriftlich eine angemessene Frist mit der Erklärung, die Annahme der Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erfolgt die Leistung dann nicht rechtzeitig, ist er berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat er an einer teilweisen Erfüllung kein Interesse mehr, stehen ihm die Rechte des § 325 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
(1) Nach Auslieferung des Werks führen die Vertragspartner eine Funktionsprüfung durch. Sie protokollieren das Ergebnis. Bei Bedarf halten sie auch eine erforderliche Nachbesserung und den Zeitpunkt einer weiteren Funktionsprüfung fest.
(2) Das Werk ist vertragsmäßig hergestellt, wenn Software, Werbeunterlagen, Begleitmaterial, Grafiken und Logos und alle im Rahmen des Auftrages hergestellten Werke in allen wesentlichen Punkten dem Auftragsumfang entsprechen. Der Auftraggeber erklärt dann unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail) die Abnahme. Andernfalls setzt ihm der Auftragnehmer eine Frist von sieben Tagen. Mit Ablauf dieser Frist gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht erklärt, keine Gründe für eine verspätete oder verlängerte Prüfung nennt oder keine Nachfrist gesetzt hat.
(3) Entspricht das Werk in wesentlichen Punkten nicht dem Auftragsumfang, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail) mit. Der Auftraggeber setzt dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung mit der Möglichkeit, nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt sind die Abweichungen in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich innerhalb einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung.
(1) Mit der vollständigen Bezahlung der Gegenleistung gehen das Werk, der bei der Auftragserteilung festgelegte Nutzungsumfang (Nutzungsrechte) und die in der Anlage beschriebenen Bestandteile in der jeweiligen Form (Eigentum, Nutzungsrecht) auf den Auftraggeber über.
(2) Sämtliche von dem Auftragnehmer hergestellten Produkte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung in dessen Eigentum. Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung übertragen. Ratenzahlung ist nach Absprache mit dem Auftraggeber möglich und bedarf unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Verbraucherkreditgesetzes der Schriftform.
(3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich u.a. über alle eventuell mitübertragenen weiteren Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.
(4) Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, das Werk und die Nebenprodukte zu bearbeiten, umzugestalten, zu erweitern, zu vervielfältigen, auf andere Datenträger zu übertragen, in Bild und Ton wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu speichern oder anderweitig zu verändern sowie seine weitere Nutzung und Verwertung.
(5) Das Nutzungsrecht umfasst nur die im Auftrag genannte Anzahl an Vervielfältigungsstücken des Werks. Weitere Vervielfältigungen durch den Auftraggeber bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftragnehmers.
(6) Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designers verändert werden.
(7) Werden keine Nutzungsrechte erwähnt, bleiben Bilder, Grafiken etc. Eigentum von ROYAL DESIGN. Bei eventueller Weiterverwertung bedarf es in diesem Fall der Zustimmung.
(8) Das Recht der Urhebernennung und dessen Rückrufrecht behält sich der Auftragnehmer ebenso wie das Weiterbenutzungsrecht in Ermangelung einer anderweitigen schriftlich vereinbarten Absprache vor. Der Auftragnehmer ist befugt, das von ihm hergestellte Werk als Referenzprodukt Dritten vorzustellen, auf seinen Internetseiten abzubilden und den Auftraggeber als solchen sowohl zu benennen als auch Links auf dessen Homepage unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Auftraggeber des Auftragnehmers zu setzen.
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewähr-leistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme.
(2) Der Auftraggeber benachrichtigt den Auftragnehmer schriftlich über Mängel. Er stellt im Rahmen des Zumutbaren den Mangel fest, grenzt ihn ein und dokumentiert ihn schriftlich.
(3) Mit der Mängelbeseitigung hat der Auftragnehmer spätestens nach einer Woche nach Mitteilung zu beginnen. Werden erhebliche Mängel von dem Auftragnehmer nicht innerhalb von einem Monat ab Eingang der Mängelanzeige behoben, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Erklärung, dass er die Mängelbeseitigung nach Ablauf dieser Frist ablehne und einen Dritten mit der Beseitigung der Mängel beauftragen werde.
(4) Beweist der Auftragnehmer, dass der vom Auftraggeber erwähnte Mangel nicht vorlag, kann der Auftragnehmer die als Gewährleistung erbrachten Leistungen nach seinen Vergütungssätzen abrechnen.
(5) Gibt der Auftraggeber vorzeitig eine Änderung oder Beendigung des Auftrags bekannt, so ist das Projekt prozentual in dem Umfang zu vergüten, inwieweit es zur Zeit der Änderung bzw. Beendigung fertig gestellt worden ist. Der Auftraggeber gibt die erhaltenen Unterlagen der beendeten oder geänderten Arbeit zurück und löscht sämtliche Kopien.
(1) Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der vertragsgemäße Gebrauch der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Rohdaten keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt. Beeinträchtigt der ver-tragsgemäße Gebrauch die Schutzrechte Dritter, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Der Auftragnehmer entscheidet über die rechtlichen Maßnahmen.
(3) Räumt der Auftragnehmer nicht die Rechte Dritter aus, berechtigt das den Auftraggeber zur Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(1) Der Auftragnehmer haftet, außer bei Personen und Sachschäden, bis zu Höhe des Betrags des zu zahlenden Honorars zuzüglich Mehrwertsteuer.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Auftraggebers zurückgehen.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse unter Einsatz unzureichender EDV-Anlagen des Auftraggebers, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wiederbe-schaffung von Daten.
(5) Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäfts-geheimnisse erkennbar sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen die Vertrags-parteien keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(2) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen des Auftraggebers bewahrt der Auftragnehmer so auf, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Das gilt auch für andere Schriftstücke sowie Unterlagen und Software, die Angelegenheiten des Auftraggebers und seiner Kunden betreffen.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes halten die Vertragsparteien ein.
(4) Eingeschaltete Dritte werden durch die Vertrags-partner auf die Punkte 1 - 3 von Paragraph 11 hingewiesen.
(1) Zu einer Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag bedarf der Auftraggeber der schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.
(2) Schriftliche Auftragsbestätigungen Vertragsab-schlüsse, Änderungen etc. können im beiderseitigen Einvernehmen immer auch per E-Mail erfolgen.
(3) Eine Aufrechnung für die erbrachte Leistung des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.
(4) Ab Beginn der vertraglichen Zusammenarbeit gelten alle getroffenen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(5) Die Rechtsunwirksamkeit einer Klausel der vertraglichen Zusammenarbeit berührt die Rechts-wirksamkeit anderer Klauseln nicht. Die Vertrags-parteien verpflichten sich, eine rechtlich unwirksame Klausel durch eine rechtliche wirksame zu ersetzen.
(6) Alle genannten Preise verstehen sich netto in Euro.
[7] Gerichtsstand ist die Stadt Köln.